I. Vertragsbestandteile
Für unsere Angebote und Vertragsabschlüsse, insbesondere Auftragserteilung, Verkäufe, Lieferungen, Ausführung und Abrechnung von Leistungen und Nebenleistungen sind die Bestimmungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Bedingungen des Bestellers, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen, gelten nur insoweit, als sie schriftlich anerkannt sind. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.
II. Angebot, Auftrag
Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, so dass eine daraufhin eingegangene Bestellung nur verbindlich wird, wenn wir sie unverzüglich schriftlich bestätigen. Die Angebotsabgabe erfolgt in der Regel kostenlos; weitere Entwurfsarbeiten werden unentgeltlich ausgeführt, wenn ein Auftrag rechtswirksam erteilt wird. Erstellung von Plänen erfolgt stets gegen Berechnung. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend. An ihnen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Ein Auftrag ist rechtsverbindlich, wenn er durch den Lieferer schriftlich bestätigt wird.
III. Preise
Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer jeweiligen ges. Höhe zu entrichten hat. Die Preise sind freibleibend für Lieferungen bzw. Leistungen, die nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß erbracht werden sollen. Der Lieferer hat dann das Recht, diejenigen Preise zu berechnen, die er am Tag der Lieferung bzw. üblicherweise in Rechnung stellt. Nicht oder nachträglich vereinbarte Arbeiten werden nach angefallenem Lohn und Materialaufwand berechnet. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der ganzen angebotenen Anlage unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Montage und der hierauf folgenden Inbetriebnahme. Es ist in jedem Falle der Mehrwertsteuersatz am Tage der Lieferung oder Leistung maßgebend.
IV. Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- Komplette Lieferungen von Anlagen und Handelsware, innerhalb 10 Tagen 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto Kasse.
- Ersatzteillieferungen, Reparaturarbeiten, Regiearbeiten sofort rein netto Kasse. Bei Zielüberschreitungen berechnen wir Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Zinsen sind sofort fällig. Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn sein Gegenanspruch (einschließlich eines Gewährleistungsanspruches) unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Besteht der Gegenanspruch in einem Gewährleistungsanspruch, ist der Besteller jedoch nur dazu berechtigt, einen in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehenden Teil des Preises zurückzubehalten. Zahlungen durch Akzept oder Kundenwechsel vorbehaltlich. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen und sind sofort zur Zahlung fällig. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, wird ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die der Lieferer zahlungshalber Wechsel hereingenommen hat, fällig. Dabei behält sich der Lieferer vor, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unbeschadet des Rechts, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen.
V. Lieferzeit
Die Lieferzeit wird berechnet ab unserer Auftragsbestätigung und versteht sich immer und nur für die Montagebereitschaft des zu liefernden Objektes. Wenn dem Lieferer Angaben, die für die Ausführung der bestellten Objekte unentbehrlich sind, nicht rechtzeitig gemacht werden, wenn die Fertigstellung verzögert wird durch Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen usw. sowohl im Betrieb des Lieferers wie auch in den Werken der Unterlieferanten, wenn diese mit ihren Ablieferungen in Rückstand geraten, so erfährt die Lieferzeit eine Verlängerung nach Maßgabe des durch solche Fälle eingetretenen Zeitverlustes. Wird die Lieferung durch diese Umstände unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Der Lieferer haftet in keiner Weise für Schäden, die dem Besteller durch verspätete Lieferung entstehen. Die Lieferzeit gilt als eingehalten:
- Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betreffende Sendung versandbereit steht und der Käufer davon unterrichtet wurde,
- bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Anlage betriebsbereit ist.
Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Bestellers, so sind die dem Lieferer hierdurch entstandenen Kosten zu vergüten.
VI. Gefahrenübergang
- Versand und Verpackung erfolgen nach bestem Ermessen des Lieferers, jedoch stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Besteller ist am Bestimmungsort für Beschädigungen, Feuer-, Explosions-, Diebstahl-, Wasser-, Frost- und Rostschäden verantwortlich. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird auf dessen Kosten die Sendung versichert. Während des Transportes eingetretene Schäden sind sofort bei dem Frachtführer zu melden und anschließend mit der vom Frachtführer ausgestellten Bescheinigung umgehend dem Lieferer mitzuteilen. Wird versäumt, die Bescheinigung zu beschaffen, werden Ersatzansprüche nicht anerkannt.
- Hat der Lieferer Montagearbeiten übernommen, so geht die Gefahr mit der probeweisen Inbetriebsetzung der montierten Anlage auf den Besteller über. Dieser hat die ihm vorgelegten Montageberichte zu prüfen und die Richtigkeit derselben zu bescheinigen.
VII. Montage
Unter im Preis inbegriffene Montage ist das Zusammensetzen und Montieren der vom Lieferer zu liefernden Teile sowie die Montage an die bauseits zu liefernden Anschlüsse und die Inbetriebsetzung der Anlage zu verstehen. Sofern die Montage nicht ausdrücklich pauschal im Preis inbegriffen ist, führen wir sie in Regie aus. In diesem Falle werden dem Besteller die im Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Montagesätze zuzügl. Nebenkosten und evtl. anfallende Zuschläge in Rechnung gestellt (zuzügl. der Mehrwertsteuer).
Außerdem werden berechnet:
- Die effektiven Fahrtkosten, für Kraftwagen pro km,
- die Transportkosten für Montagewerkzeug und Monteurgepäck.
Extra zu Lasten des Bestellers fallen an sowohl bei Montage in Regie als auch pauschal:
- Zeitversäumnis des Montagepersonals aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
- die Stellung der nötigen Hilfsarbeiter,
- die rechtzeitige Fertigstellung der mit der Montage in Zusammenhang stehenden bauseitigen Lieferungen (Gebäude, Fundamente, Wasser-, Strom-, Brennstoff-, Dampfanschlüsse),
- die Stellung der erforderlichen Betriebsmittel (Wasser, Kraftstrom, Brennstoff, Dampf, kompr. Luft, Licht usw.) für die Montage, Inbetriebsetzung und Abnahme der Anlage.
- Der Transport sämtlicher Materialien auf den Arbeitsplatz und die Beistellung sämtlicher Montagegerüste.
VIII. Gewährleistung
- bei Vollkaufleuten
für Lieferungen leistet der Lieferer Gewähr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- Der Lieferer übernimmt für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, die Gewähr für die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Freiheit der gelieferten Sache von Materialfehlern und Bearbeitungsmängeln. Die Übernahme der Garantie für einwandfreie Arbeiten und ausreichende Bemessung des Wärmesystems ist Sache der die Anlage erstellenden Firma; der Lieferer übernimmt insoweit keine Haftung.
- Die Gewährleistung ist lediglich auf Ersatz der fehlerhaften Teile der gelieferten Sache gerichtet. Ersetzt werden nur die Teile, die von dem Materialfehler oder Bearbeitungsmängel unmittelbar betroffen sind, sowie die Teile, die durch den Fehler trotz sachgemäßer Behandlung beschädigt wurden. Der Besteller hat auf seine Kosten und Gefahr die zu ersetzenden Teile dem Lieferer einzusenden oder zu überbringen. Hat der Lieferer einen Gewährleistungsanspruch anerkannt, so trägt er die Kosten des billigsten Versandes. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Hat der Lieferer im Zusammenhang mit der gelieferten Sache Montagearbeiten durchgeführt, so kann er auch die defekten Teile am Standort der montierten Anlage ausbessern; Das Recht des Lieferers, stattdessen die Gewährleistung nach Ziffer 2 zu wählen, bleibt dadurch unberührt. Der Besteller hat in jedem Fall die anfallenden Kosten (Arbeitszeit, Tagesauslösungen, Anfahrtskosten etc.) zu tragen, es sei denn, es liegt ein Wartungsvertrag mit Pauschalvergütung vor
- Alle anderen Ansprüche, einschließlich des Rechts auf Wandlung und Minderung sowie von Ersatzansprüchen wegen mittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen, worauf auch immer der Anspruch beruht und worin auch immer der Mangel besteht.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausführungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er dieses, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist: Beschädigung nach Gefahrenübergang infolge fahrlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, mangelhafter Bearbeitung oder fehlerhafter Montierung durch den Besteller oder Dritte, chemische oder elektrolytische Einflüsse und dergl. sowie natürlicher Verschleiß.
- Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn
- der Besteller einen Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung, spätestens innerhalb von 8 Tagen nachdem er ihm bekannt sein mußte, dem Lieferer schriftlich anzeigt; dies gilt entsprechend für Fehlmengen.
- die schriftliche Anzeige dem Lieferer nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist zugegangen ist.
- Der Besteller kann Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, nachdem er den ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere den vereinbarten Zahlungsbedingungen, nachgekommen ist.
- Durch Erbringung von Gewährleistungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Die Ge-währleistung für Ersatzteile läuft mit der Gewährleistungsfrist für den gelieferten Gegenstand ab.
- bei Nichtkaufleuten gilt, sofern nicht durch eine Zusatzvereinbarung auch hier die unter VIII a aufgeführten Bedingungen zur Anwendung gelangen:
- offene Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind binnen acht Kalendertagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Einbau, geltend zu machen,
- versteckte Mängel sind innerhalb von acht Kalendertagen nach Ihrer Entdeckung anzuzeigen, spätestens innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten.
- Mängelrügen sind schriftlich vorzunehmen.
- Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge einer fehlerhaften Lieferung oder Leistung können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, stehen dem Besteller unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewähr-leistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Schadenersersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, die beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, eines ges. Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist: Beschädigung nach Gefahrenübergang infolge fahrlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, mangelhafter Behandlung oder fehlerhafter Montierung durch den Besteller oder Dritte, chemische oder elektrolytische Einflüsse und dergleichen sowie natürlicher Verschleiß.
- Der Besteller kann Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, nachdem er den ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vorherigen Zahlung eines angemessenen Teils des gesamten Entgelts.
- Durch die Erbringung von Gewährleistungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Die Gewährleistung für Ersatzteile läuft mit Gewährleistungsfrist für den gelieferten Gegenstand ab.
IX. Rücktritt
- Bei Lieferungs- bzw. Leistungsverzögerungen oder -ausfall infolge der in Abschnitt V Satz 2 genannten Umstände, ist der Besteller nicht zum Rücktritt berechtigt; jedoch steht dem Lieferer bei Lieferungs- bzw. Leistungsausfall ein Rücktrittsrecht zu.
- Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die gelieferte Sache mit einem Mangel behaftet ist, der auf einem nicht behebbaren Konstruktionsfehler beruht.
- Aus der Ausübung eines der in Ziffer 1 und 2 aufgeführten Rücktrittsrechte kann der Besteller keinen Schadensersatzanspruch herleiten.
X. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und umgedrehter Wechsel behält sich der Lieferer das Eigentum an sämtlichen Waren vor. Auch beim Einbau der gelieferten Gegenstände in eine Wärmeerzeugungsanlage bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, da die Geräte nur als Zusatzanlage bzw. zu vorübergehendem Zweck eingebaut gelten gem. § 95 S.1 und 2 BGB.
- Der Besteller darf die gelieferten Gegenstände nur in ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung und Sicherungsübereignung der gelieferten Sachen oder Anwartschaften an ihnen sind dem Besteller nur mit Zustimmung des Lieferers gestattet. Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Besteller dem Lieferer unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der an den Lieferer nach Ziffer 4 abgetretenen Ansprüche.
- Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Warenlieferungen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderungen des Lieferers.
- Veräußert der Besteller den gelieferten Gegenstand - gleichgültig in welchem Zustand - so tritt er hiermit jetzt schon die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Lieferers an diesen ab. Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherheiten seine Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
- Der Besteller kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt das Recht des Bestellers zum Weiterverkauf und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto zu sammeln mit der Bezeichnung „Außenstände der umseitig gedruckten/nachstehend benannten Firma“. Die abgetretenen Außenstände sind dem Lieferer mit Vor- und Zunamen, Adressen und Forderungshöhe bekannt zu geben; der Besteller hat seine Abnehmer unverzüglich von der erfolgten Abtretung zu unterrichten. Zugleich hat er dem Lieferer eine Aufstellung über seine noch vorhandenen Waren einzusenden.
- Der Lieferer kann bei Zahlungsverzug des Bestellers die gelieferte Ware ohne Inanspruchnahme des Gerichtes zurücknehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Besteller dem Lieferer bzw. einem von ihm Beauftragten, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten.
- In der Zurücknahme oder Pfändung der unter Eigentums-vorbehalt stehenden Waren durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Lieferer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16.5.1994 bleiben unberührt.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Gauchsdorf. Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung - auch für Scheck- und Wechselzahlung - ist Schwabach, - soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist.
XII. Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.